Liebe Gemeinde,

in unserem letzten Gemeindeforum am 24. Mai 2022 zum Thema Taufe und Mitgliedschaft hatten wir einen sehr guten Austausch. Es wurde große Offenheit und viel Verständnis für den Vorschlag der Ältesten, zur Neuordnung des Themas Taufe und Mitgliedschaft entgegengebracht.

Nun wollen wir über die Änderung am 05.10.22 in der Mitgliederversammlung abstimmen. In folgenden Zeilen findet ihr nochmals die Inhalte, wie am Ende auch die konkrete Änderung über die abgestimmt werden soll. Bei der bevorstehenden Abstimmung wird auch Briefwahl möglich sein. Briefwahlunterlagen bekommt man ab dem 04.09.2022, sonntags nach dem Gottesdienst, auf dem Postweg oder im Gemeindebüro.

Euer Leitungsteam

Karsten Schalich, Judith Strecker, Marcel Boos, Ursula Höfflin, Stefan Jung, Christian Boos, Jochen Rentscher, Rouven Hönes und Eduard Fenske.

 

Die Neuordnung von Taufe & Mitgliedschaft in der EFG Gundelfingen

Im neuen Ältestenkreis (Aufsichtsrat u. Vorstand) haben wir uns intensiv mit der Frage von Mitgliedschaft und Taufe beschäftigt. Immer wieder sind wir mit Menschen im Gespräch, die Jesus Christus vertrauen, unsere Gemeinde als ihre Gemeinde ansehen und gerne Mitglieder werden wollen. Aber aufgrund ihrer Biographie und der persönlichen Bedeutung und Wertung ihrer Kindertaufe sich nicht (noch einmal) taufen lassen möchten und so, laut unserer aktuellen Ordnung, nicht Mitglieder werden können. Nach offenem Austausch in unseren Sitzungen, wollen wir auf diese Nöte reagieren.

 

Dabei stimmen wir weiterhin mit folgendem überein (Teile übernommen aus der Empfehlung des Präsidiums des BEFG):

  1. Die Glaubenstaufe wird von uns als die einzige vom Neuen Testament her begründbare Form der Taufe angesehen, praktiziert und vertreten.
  2. Wir taufen deshalb keine Säuglinge, sondern ausschließlich mündige Menschen auf das persönliche Bekenntnis ihres Glaubens hin.
  3. Wir taufen Menschen, die die Taufe begehren, – auch wenn sie als Säuglinge bereits getauft worden sind. Reine „Übertrittstaufen“ lehnen wir ab.
  4. Wir nehmen niemanden auf, der die Überzeugung der Glaubenstaufe nicht teilt.

 

Worum geht es dann?

Es geht um eine Regelung für Menschen, die aus einer persönlichen Gewissensbindung an ihre Säuglingstaufe eine Glaubenstaufe nicht an sich vollziehen lassen können, aber die Glaubenstaufe als die neutestamentlich bezeugte Taufe ansehen. Dabei handelt es sich meist um Menschen, die schon länger Christen sind, ihren Glauben leben und in der Gemeinde mitarbeiten. Sie würden in der Taufe nur einen Aufnahmeritus in die Gemeinde sehen, was der Bedeutung der Glaubenstaufe nicht entspricht.

Nach unserer gemeinsamen Überzeugung setzt die Glaubenstaufe eine persönliche geistliche Erkenntnis voraus, die in eine freiwillige Entscheidung ohne Druck mündet. Wir respektieren darum, dass einige Glaubende keine innere Freiheit für den Schritt, sich taufen zu lassen, haben – gerade weil ihnen die Taufe so wichtig ist, dass sie sie nicht einfach nur um der Gemeindemitgliedschaft willen vollziehen lassen wollen.

Theologisch wäre eine solche „Übertrittstaufe“ auch nicht zu rechtfertigen. Sie würde vielmehr die Taufe abwerten und unsere Betonung der Glaubenstaufe im ökumenischen Gespräch unglaubwürdig machen. Darum sollen reine „Übertrittstaufen“ in unseren Gemeinden vermieden werden.

Die Aufnahme durch Zeugnis will nicht die Praxis der Säuglingstaufe als theologisch gleichwertig anerkennen. Es geht vielmehr um die Achtung des Gewissens und der Biographie eines Menschen, der zu unserem Bruder, zu unserer Schwester geworden ist. Für den angesprochenen Gewissenskonflikt ist oft nicht der Einzelne verantwortlich, sondern die nach unserer Ansicht nicht biblisch begründbare Praxis der Kindertaufe, die aber als kirchengeschichtliche Realität und als biographisch verankerte, nicht mehr rückgängig zu machende Erfahrung im Leben einzelner Christen verstanden wird.

Wir betonen mit dieser Möglichkeit der Aufnahme in eine Gemeinde auch die Zusammengehörigkeit des Leibes Jesu. Das Bekenntnis zu Jesus Christus werten wir als so gewichtig, dass die Frage nach der Taufe dahinter zurückstehen kann. Die Feier des Abendmahls in unseren Gemeinden zeigt, dass alle, die sich zu Christus bekennen, eingeladen sind zur von Christus gestifteten Gemeinschaft.

Daraus folgern wir:

  1. Wir treten weiterhin für die Glaubenstaufe als die vom Neuen Testament her gebotene Form der Taufe ein und nehmen Mitglieder in der Regel durch die Glaubenstaufe auf.
  2. Die Aufnahme von Personen, die keine Glaubenstaufe empfangen haben, ist aufgrund ihres Glaubenszeugnisses im Einzelfall möglich und kann durch die Gemeindeordnung geregelt werden.

 

Die Änderung der Gemeindeordnung wird so aussehen:

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Gemeinde wird erworben mit Beschluss des Aufsichtsrates:
    1. durch Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus.
    2. durch Aufnahme, nach Ablegung eines Glaubenszeugnisses, wenn bereits eine Glaubenstaufe erfolgt ist.
    3. durch Aufnahme, nach Ablegung eines Glaubenszeugnisses, wenn sich in besonderen Ausnahmefällen Bewerberinnen oder Bewerber an ihre Kindertaufe gebunden wissen.
    4. durch Wiederaufnahme nach Ablegung eines Glaubenszeugnisses.
    5. durch Überweisung von einer anderen Gemeinde im „BEFG“.

Punkt 3. ist hier neu eingefügt.

Stand: Juli 2022

Weitere Anpassungen bei unserer Gemeindeordnung

 

Änderung bei dem Aufsichtsrat:

§7 Aufgaben des Aufsichtsrates

  1. Der Aufsichtsrat vertritt die Interessen der Gemeinde gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich in allen Angelegenheiten, die von der Mitgliederversammlung delegiert werden können.
  3. Er stellt insbesondere die reibungslose Funktion des Vorstands und der Organisationsstruktur sicher.
  4. Der Aufsichtsrat übt das Dienstrecht aus.
  5. Der Aufsichtsrat kann Aufgaben an den Vorstand delegieren. Ausgenommen davon sind Entscheidungen zu:
    1. Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
    2. Berufung und Abberufung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen.
    3. Einrichtung und Beendigung von Dienstbereichen
    4. Ausübung der Dienstaufsicht
    5. Beschluss über Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrates
    6. Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplans
    7. Einberufung der Jahreshauptversammlung.

daraus resultierende logische Änderung bei dem Vorstand

§9 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand verantwortet die operative Leitung der Gemeinde in vertrauensvoller Abstimmung mit dem Aufsichtsrat.
  2. Der Vorstand
    1. vollzieht die Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung
    2. bereitet den Haushaltsplan vor und führt ihn durch
    3. erstattet regelmäßig Bericht an den Aufsichtsrat über seine Arbeit und die der Dienstgruppen
    4. zeigt die Entwicklung der Gemeinde bzw. der Arbeitskreise auf und bereitet Entscheidungen über Maßnahmen zum Gemeindeaufbau vor
    5. klärt und bereinigt problematische Situationen der Gemeinde
    6. koordiniert und beaufsichtigt die Gesamtarbeit der Gemeinde und plant Veranstaltungen.
    7. beruft Bereichs- und GruppenleiterInnen und führt die Abberufungen aus.
  3. Zur Umsetzung seiner Aufgaben baut der Vorstand unter Beteiligung und mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Leitungs- und MitarbeiterInnenstruktur in der Gemeinde auf, deren oberste Ebene aus ehrenamtlichen und/oder hauptamtlichen DiakonInnen als BereichsleiternInnen bestehen sollte.